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Sportkreis-Information Nr.12 / 4. Jahrgang | Steuerrecht: Ehrenamtsfreibetrag § 3 Nr. 26a EStG: Das BMF- Schreiben vom 14.10.2009 hat für Klarstellungen hinsichtlich des Umgangs und Prozedere des Ehrenamtsfreibetrages nach § 3 Nr.26 a EStG herbeigeführt. Jedoch ist durch dieses erneute BMFSchreiben eine Zeitfalle für gemeinnützige Vereine entstanden. Vereine die bis zum 13.10.2009 den Ehrenamtsfreibetrag für ehrenamtliche Mitarbeiter bereits in Anspruch genommen hatten, konnten die fehlerhafte Vereinssatzung durch einen jährlichen Vorstandsbeschluss heilen. Das BMF- Schreiben vom 14.10.2009 gibt den Vereinen nunmehr vor, die Vereinssatzung bis zum 31.12.2010 zwingend zu ändern. Vereine die bis Mitte Oktober 2009 den ehrenamtlichen Mitarbeitern die pauschalen Beträge (z.B. Sitzungsgelder) ausgezahlt haben, befinden sich durch eine Billigkeitsregelung in dem BMFSchreiben vom 14.10.2009 auf der sicheren Seite. Vereine jedoch, die nach dem 14.10.2009 den ehrenamtlichen Mitarbeitern noch pauschale Beträge ausgezahlt haben, oder noch auszahlen wollen, ohne dass die Vereinssatzung geändert wurde, gefährden die Gemeinnützigkeit.
Wichtig: Soweit noch keine Satzungsänderung erfolgt ist, dürfen keine Vergütungen (z.B. Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder usw.) mehr gezahlt werden.
Hauptamtliche Mitarbeit in gemeinnützigen Vereinen: Vereine und Verbände denken immer häufiger über eine Hauptamtlichkeit in den Vereinsvorständen nach, um den Verein mehr Professionalität zu geben und die ehrenamtlichen tätigen Vorstandsmitglieder zu entlasten. Eine hauptamtliche Vereinsführung muss jedoch nach der Vereinssatzung möglich sein, sonst werden Haftungstatbestände erfüllt.
Bei der Hauptamtlichkeit muss zwischen zwei Fallgruppen unterschieden werden: angestellte Vereinsmitarbeiter hauptamtlich ausgeübte Satzungsämter
Für angestellte Mitarbeiter des Vereins die auf vertraglicher Grundlage Aufgaben und Tätigkeiten des Vereins erbringen, wird keine Satzungsvoraussetzung benötigt, da es sich um reine Arbeitnehmer des Vereins und nicht um Satzungsämter handelt. Satzungsämter richten sich nach § 26 BGB. Werden hauptamtliche Vorstandsmitglieder gegen Entgelt beschäftigt, muss die Vereinssatzung dies erlauben.
Jahresabschlüsse – Kassenberichte: Zum 31.12.2009 müssen gemeinnützige Körperschaften die Jahresabschlüsse (Kassenberichte) des Vereins erstellen, da nach der Vereinssatzung das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht. Gemeinnützige Vereine dürfen keine vom Kalenderjahr abweichende Geschäftsjahre haben (z.B. bei einem Fußballverein ein Geschäftsjahr welches der Fußballsaison entspricht).
Bei Erstellung eines Kassenberichtes sind verschiedene Grundsätze zu beachten: Vollständigkeit aller Kassen- und Bankbelege Übersichtlichkeit der Kassen- und Bankbelege Einordnung aller Vereinsgeschäfte in die Tätigkeitsbereiche von gemeinnützigen Vereine Prüfung der Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und der Eintrittsgelder bei Sportveranstaltungen hinsichtlich der Kleinunternehmergrenze des § 19 UStG von 17.500,-€.
Quelle:Mitteilungsblatt des Sportkreises 49 Hofgeismar e.V. - Edgar Oberländer
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